Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.2010, Az.: IV ZA 16/10
Zulässigkeit eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bei aussichtsloser Rechtsverfolgung und Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde bei Eröffnung durch allgemeines Gesetz oder einer Zulassung durch ein Beschwerdegericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23617
Aktenzeichen: IV ZA 16/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Osnabrück - 21.12.2009 - AZ: 10 O 821/08 (59)

OLG Oldenburg - 30.07.2010 - AZ: 12 W 23/10

Rechtsgrundlage:

§ 574 Abs. 1 ZPO

BGH, 15.09.2010 - IV ZA 16/10

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. September 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
den Richter Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richter Felsch und Lehmann
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Juli 2010 wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist; eine Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluss ist nicht statthaft, weil sie weder vom Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Terno
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch
Lehmann

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.