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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.2010, Az.: 2 StR 390/10
Begründetheit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23612
Aktenzeichen: 2 StR 390/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hanau - 27.04.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Raub

BGH, 15.09.2010 - 2 StR 390/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. September 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 27. April 2010 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des schweren Raubes schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan
Appl
Krehl
Eschelbach
Ott

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