Beschl. v. 15.09.2010, Az.: 2 StR 349/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Mainz - 02.02.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.
BGH, 15.09.2010 - 2 StR 349/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. September 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 2. Februar 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung und in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan
Appl
Krehl
Eschelbach
Ott
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