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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.2009, Az.: AnwZ (B) 61/09
Auswirkungen einer Rücknahme der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung eines Prozesspflegers durch den Anwaltsgerichtshof
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23040
Aktenzeichen: AnwZ (B) 61/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Hamburg - 15.04.2009 - AZ: II ZU 5/07

Verfahrensgegenstand:

Bestellung eines Prozesspflegers

BGH, 15.09.2009 - AnwZ (B) 61/09

Redaktioneller Leitsatz:

Nach Rücknahme der Beschwerde hat der Antragsteller in Rechtsanalogie zu § 201 Abs. 1 BRAO a.F. und § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und nach § 42 Abs. 6 S. 2 BRAO a.F. i.V.m. § 13a FGG a.F. die entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners zu tragen.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Lohmann und
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
am 15. September 2009
beschlossen:

Tenor:

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bestellung eines Prozesspflegers für die Antragsgegnerin durch den Anwaltsgerichtshof zurückgenommen. Die Rücknahme führt unter Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts (vgl. § 215 Abs. 2 BRAO) zur Verpflichtung des Antragstellers, in Rechtsanalogie zu § 201 Abs. 1 BRAO a.F., § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. § 13a FGG a.F. die hier entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen. Der Gegenstandswert entspricht 10% des Gegenstandswerts der Hauptsache, den der Senat mit 25.000 EUR bemisst (vgl. Senat,Beschl. v. 13. April 1992, AnwZ (B) 2/92, insoweit unveröff.).

Ganter
Schmidt-Räntsch
Lohmann
Stüer
Quaas

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