Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.08.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 51/12
Zurückweisung der Anhörungsrüge bei Unzulässigkeit (hier: Gestattung der Führung einer Fachanwaltbezeichnung)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23022
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 51/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Berlin - 27.04.2012 - AZ: II AGH 2/11

Rechtsgrundlage:

§ 152a Abs. 2 VwGO

Verfahrensgegenstand:

Gestattung der Führung einer Fachanwaltsbezeichnung
hier: Anhörungsrüge

BGH, 15.08.2014 - AnwZ (Brfg) 51/12

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Schäfer
am 15. August 2014
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 5. Mai 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Der am 20. Juni 2014 eingegangene, als "Gegenvorstellung" bezeichnete Rechtsbehelf kann als Anhörungsrüge ausgelegt werden, weil der Kläger "Wiedereinsetzung in das Verfahren" beantragt. Die Anhörungsrüge ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie nicht innerhalb der in § 152a Abs. 2 VwGO bestimmten Frist erhoben worden ist. Das Urteil ist dem Kläger am 20. Mai 2014 zugestellt worden.

Kayser

Lohmann

Remmert

Braeuer

Schäfer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.