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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.08.2013, Az.: II ZR 83/12
Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 43483
Aktenzeichen: II ZR 83/12
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 15.08.2013 - II ZR 83/12

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born

beschlossen:

Tenor:

Das Urteil vom 28. Mai 2013 wird im Tenor wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass es statt

"Auf die Revision des Klägers ..." richtig "Auf die Revision des Beklagten ..." lauten muss.

Bergmann

Caliebe

Reichart

Drescher

Born

Korrekturbeschluss zum Urteil:
BGH - 28.05.2013 - II ZR 83/12

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