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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.08.2012, Az.: 5 StR 352/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 22108
Aktenzeichen: 5 StR 352/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 14.03.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Zu 1. und 2. Raub zu 3. besonders schwerer Raub

BGH, 15.08.2012 - 5 StR 352/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. März 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel hinsichtlich des Angeklagten O. aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt, dass dieser Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 21. Oktober 2011 in der Fassung des Berufungsurteils des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 2012 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Basdorf

Raum

Schaal

König

Bellay

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