Beschl. v. 15.07.2014, Az.: 5 StR 299/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bremen - 05.03.2014
Verfahrensgegenstand:
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 15.07.2014 - 5 StR 299/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2014
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 5. März 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 23. Juni 2014 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Bulgarien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO analog).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf
König
Dölp
Schneider
Sander
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