Beschl. v. 15.07.2014, Az.: 5 StR 298/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bremen - 20.12.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
gefährliche Körperverletzung
BGH, 15.07.2014 - 5 StR 298/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2014
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB; § 354 Abs. 1 StPO analog).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf
König
Dölp
Schneider
Sander
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