Beschl. v. 15.07.2009, Az.: IV ZB 17/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Köln - 20.12.2006 - AZ: 26 O 720/05
OLG Köln - 25.07.2007 - AZ: 5 U 19/07
BGH - 24.09.2008 - AZ: IV ZR 219/07
OLG Köln - 25.05.2009 - AZ: 20 U 206/08
Fundstelle:
GuT 2009, 216
BGH, 15.07.2009 - IV ZB 17/09
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Juli 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Seiffert und Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt.
Eine Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 574 Abs.1 Satz 1 ZPO); gleiches gilt für ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof (BGHZ 150, 133). Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).
Terno
Seiffert
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch
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