Beschl. v. 15.06.2011, Az.: XII ZR 54/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Limburg - 14.09.2007 - AZ: 2 O 437/06
OLG Frankfurt am Main - 21.01.2009 - AZ: 3 U 236/07
Fundstelle:
WuM 2011, 485-486
BGH, 15.06.2011 - XII ZR 54/09
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Juni 2011
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und
die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2009 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 16.000 €.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Beklagten übersteigt die Wertgrenze von 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Die Parteien streiten in der Sache darüber, ob ihnen das unstreitig vereinbarte Wohnrecht gemeinsam zusteht oder dem Kläger allein unter Ausschluss der Beklagten. Da Gegenstand des Verfahrens nicht der Bestand des Wohnrechts, sondern dessen Inhalt bzw. Umfang ist, erscheint es angemessen, die Bewertung mit dem dreieinhalbfachen Jahresnutzungswert in Anlehnung an § 9 ZPO anzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 1993 - XII ZR 126/93 - NJW-RR 1994, 909). Nachdem die Beklagte einen Jahresnutzungswert für die streitgegenständliche Wohnung - unter Abzug des Anteils für die Garagenstellplätze - von 7.932,60 € glaubhaft gemacht hat, beträgt das Dreieinhalbfache davon 27.764,10 €.
Allerdings ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Ergebnis die gemeinsame Ausübung des Wohnrechts anstrebt, so dass die Beschwer nur in der Hälfte des so ermittelten Betrages liegt und somit 13.882,05 € beträgt.
Hahne
Dose
Klinkhammer
Schilling
Nedden-Boeger
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