Beschl. v. 15.06.2011, Az.: 4 StR 189/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Essen - 16.12.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.
BGH, 15.06.2011 - 4 StR 189/11
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Juni 2011
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Überprüfung der auf § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB gestützten Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung richtet sich nach dem zur Zeit der Taten im Jahre 2009 geltenden Recht (Art. 316e Abs. 1 und 2 EGStGB), da § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB n.F. - auch hinsichtlich der formellen Voraussetzungen - hier nicht das mildere Recht ist.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist auch auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der Strafkammer zur Gefährlichkeitsprognose und zur Verhältnismäßigkeit der Maßregelanordnung belegen insbesondere, dass das Landgericht zutreffend - jedenfalls aber rechtsfehlerfrei - davon ausgegangen ist, dass vom Angeklagten die Gefahr (weiterer) schwerer Sexualstraftaten ausgeht (vgl. BVerfG aaO Rn. 172).
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Quentin
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