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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.06.2011, Az.: 4 StR 186/11
Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf Grundlage des in den Jahren 2008 bis 2010 geltenden Rechts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20251
Aktenzeichen: 4 StR 186/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dortmund - 12.11.2010

Verfahrensgegenstand:

Brandstiftung u.a.

BGH, 15.06.2011 - 4 StR 186/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Juni 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten Mario Sch. gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. November 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass vor der Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und drei Monate von der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; er trägt auch die dem Nebenkläger K. als Adhäsionskläger im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen und die insoweit entstandenen besonderen Kosten.

Gründe

1

1.

Der Senat hat die Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der gegen den Angeklagten Mario Sch. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. April 2011 auf ein Jahr und drei Monate abgeändert.

2

2.

Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB bemisst sich nach dem zur Zeit der Taten in den Jahren 2008 bis 2010 geltenden Recht (Art. 316e Abs. 1 und 2 EGStGB), da § 66 Abs. 1 StGB n.F. - auch hinsichtlich der formellen Voraussetzungen - hier nicht das mildere Recht ist.

3

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist auch auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der Strafkammer zum Hang und zur Gefährlichkeitsprognose belegen insbesondere, dass das Landgericht zutreffend - jedenfalls aber rechtsfehlerfrei - davon ausgegangen ist, dass vom Angeklagten die Gefahr (weiterer) schwerer Gewalttaten ausgeht (vgl. BVerfG aaO Rn. 172).

Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Quentin

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