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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.06.2011, Az.: 2 StR 194/11
Bei Abweichung der in den Urteilsgründen erläuterten Strafhöhe ist die in der Urteilsformel ausgesprochene Strafhöhe maßgeblich; Maßgeblichkeit der in den Urteilsgründen erläuterten Strafhöhe bei Abweichung von der in der Urteilsformel ausgesprochenen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 18710
Aktenzeichen: 2 StR 194/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Darmstadt - 27.01.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 15.06.2011 - 2 StR 194/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Juni 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Januar 2011 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Freiheitsstrafe auf vier Jahre und sechs Monate festgesetzt wird.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung, im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte Freiheitsstrafe vier Jahre und neun Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur vier Jahre und sechs Monate (UA S. 23). Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht. Auszuschließen ist aber, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte, da sie diese für tat- und schuldangemessen erachtet hat. Der Senat ist daher nicht gehindert, auf die niedrigere von beiden Strafen zu erkennen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 2004 - 2 StR 516/03; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5 mwN), und hat diese, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, selbst festgesetzt.

3

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des Beschwerdeführers ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Fischer
Appl
Berger
Krehl
Eschelbach

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