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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.06.2011, Az.: 2 StR 156/11
Hinreichender Beleg für die Täterschaft im Falle des Findens von Schuhabdrücken am Tatort
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20861
Aktenzeichen: 2 StR 156/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 05.11.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Wohnungseinbruchdiebstahl u. a.

BGH, 15.06.2011 - 2 StR 156/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 15. Juni 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird

  1. 1.

    das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. November 2010, soweit es ihn betrifft, in den Fällen II. 8. und II. 11. der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

  2. 2.

    die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung in den Fällen II. 8. und II. 11. der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1.

Die Beweiswürdigung, anhand deren sich das Landgericht in den Fällen II. 8. und II. 11. der Urteilsgründe die Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten Z. verschafft hat, ist lückenhaft und damit nicht frei von Rechtsfehlern.

3

Die Kammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass allein der Umstand, dass am Tatort Schuhabdrücke gefunden worden sind, bei denen die Angeklagten Z. und P. als Spurenverursacher nicht sicher ausgeschlossen werden konnten, keinen hinreichenden Beleg für die Täterschaft der Angeklagten darstellt, weil die Schuhe individuell charakteristische Merkmale nicht aufwiesen und die Spuren auch durch andere Schuhe gleicher Marke, gleichen Modells und gleicher Größe hätten verursacht werden können. Anders als beim Mitangeklagten P. , auf dessen Täterschaft noch andere Indizien hingewiesen haben, fehlen weitere tragfähige Umstände, die für eine Tatbegehung des Angeklagten Z. sprechen. Die Beweiswürdigung ist insoweit lückenhaft, weil es an weiteren belastenden Indizien fehlt, die das Landgericht selbst für eine hinreichende Überzeugungsbildung für notwendig erachtet. Soweit die Kammer ausgeführt hat, am Tatort seien zwei Spuren von Schuhen gefunden worden, welche in Größe und Modell jeweils Schuhen der beiden Angeklagten hätten zugeordnet werden können, und hierauf seine Überzeugung von der Täterschaft stützt, weist dies nicht weitergehend - bezogen auf den Angeklagte Z. - über das bereits festgestellte belastende Auffinden ihm möglicherweise zuzuordnender Fußspuren darauf hin, dass er am Tatort gewesen sein könnte.

4

2.

Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II. 8. und II. 11. der Urteilsgründe führt zum Wegfall der Einzelstrafen in den genannten Fällen und zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.

Fischer
Appl
Berger
Krehl
Eschelbach

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