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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.06.2009, Az.: AnwZ (B) 62/08
Verfassungsmäßigkeit von § 7 Nr. 9 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 16832
Aktenzeichen: AnwZ (B) 62/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Sachsen-Anhalt - 09.05.2008 - AZ: 1 AGH 5/08

Rechtsgrundlage:

§ 7 Nr. 9 BRAO

Verfahrensgegenstand:

Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 15.06.2009 - AnwZ (B) 62/08

Redaktioneller Leitsatz:

Die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Wiederzulassung eines Rechtsanwalts verstoßen nicht gegen Verfassungs- und Europarecht.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
den Richter Dr. Frellesen,
die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann,
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie
die Rechtsanwältin Dr. Hauger
nach mündlicher Verhandlung am 15. Juni 2009
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 50.000 EUR.

Gründe

I.

1

Mit Verfügung vom 6. Juni 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Die Widerrufsverfügung wurde rechtskräftig (Senatsbeschluss vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 13/04). Mit Schreiben vom 12. April 2007 beantragte der Antragsteller seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin versagte die Wiederzulassung mit Bescheid vom 5. März 2008 nach § 7 Nr. 5 BRAO wegen Unwürdigkeit und nach § 7 Nr. 9 BRAO wegen fortbestehenden Vermögensverfalls.

2

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

3

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht versagt.

4

Der Zulassungsantrag ist nicht begründet, weil sich der Antragsteller jedenfalls weiterhin in Vermögensverfall befindet (§ 7 Nr. 9 BRAO).

5

1.

Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 7 Nr. 9 BRAO bestehen entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Bedenken (BGH, Beschl. vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 29/94, BRAK-Mitt. 1995, 28; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 31. August 2005 - 1 BvR 912/04, NJW 2005, 3057 zum Widerruf der Bestellung zum Notar wegen Vermögensverfalls).

6

Die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Wiederzulassung verstoßen auch, anders als der Antragsteller meint, nicht gegen Europarecht. Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt soll lediglich die Gleichbehandlung von Mitbewerbern aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sicherstellen, greift aber nicht in die innerstaatlichen Zulassungsvoraussetzungen für Rechtsanwälte ein.

7

2.

Der Anwaltsgerichtshof hat mit Recht angenommen, dass sich der Antragsteller (weiterhin) in Vermögensverfall befindet. Außer der Kreissparkasse B. , die Forderungen in einer Gesamthöhe von 72.509,59 EUR hat, die sie nach fruchtlosen Beitreibungsversuchen derzeit nicht vollstreckt, hat auch die Rechtsanwältin T. titulierte Forderungen in einer Gesamthöhe von 13.191,25 EUR gegen den Antragsteller, deren Zwangsvollstreckung sie allein wegen dessen ihr bekannter wirtschaftlicher Situation nicht betrieben hat. Hinzu kommt, dass der Antragsteller selbst nicht darlegt, sämtliche titulierten Forderungen, die zum Widerruf seiner Anwaltszulassung geführt haben, zwischenzeitlich getilgt zu haben oder mit den Gläubigern Vereinbarungen getroffen zu haben, die erwarten lassen, dass es zu keinen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommt. Er lehnt es vielmehr ausdrücklich ab, Zahlungen an die Kreissparkasse B. zu leisten, deren Forderung schon Gegenstand des Widerrufsverfahrens war.

8

3.

Da der angefochtene Bescheid im Hinblick auf den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 9 BRAO Bestand hat, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die Versagung der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft auch unter dem Gesichtspunkt des § 7 Nr. 5 BRAO (Unwürdigkeit des Bewerbers) gerechtfertigt war.

Tolksdorf
Frellesen
Roggenbuck
Lohmann
Wüllrich
Frey
Hauger

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