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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.2014, Az.: 3 StR 10/14
Verwerfung der Revision als unbegründet hinsichtlich Beweiswürdigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 15.05.2014
Referenz: JurionRS 2014, 17556
Aktenzeichen: 3 StR 10/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Osnabrück - 20.06.2013

Verfahrensgegenstand:

Totschlag

BGH, 15.05.2014 - 3 StR 10/14

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Mayer,
Gericke,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten M. D. ,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin F. D. ,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten H. D. gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. Juni 2013 werden verworfen.

Der Angeklagte H. D. trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten H. D. wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Den Angeklagten M. D. hat es freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Beanstandungen dagegen, dass der Angeklagte H. D. nicht wegen Mordes verurteilt worden ist, und beanstandet den Freispruch des Angeklagten M. D. . Die Revision des Angeklagten H. D. erhebt die allgemeine Sachrüge.

2

Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts war das Landgericht nicht verpflichtet, sich in den Urteilsgründen mit den von der Beschwerdeführerin im Einzelnen benannten Gesprächsinhalten ausdrücklich auseinanderzusetzen, da deren Bedeutsamkeit nicht auf der Hand lag. Ebenso musste sich die Strafkammer nicht zur Erstreckung der Beweisaufnahme auf die Kurzmitteilungen zwischen dem Opfer und dem Zeugen P. veranlasst sehen. Die Beweiswürdigung hält der Überprüfung auf Rechtsfehler im Revisionsverfahren stand.

3

Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten H. D. hat keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben.

Becker

Spaniol

Gericke

Mayer

Pfister

Von Rechts wegen

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