Beschl. v. 15.05.2012, Az.: 2 StR 54/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Marburg (Lahn) - 17.11.2011
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
StV 2013, 38
Verfahrensgegenstand:
Schwere räuberische Erpressung
BGH, 15.05.2012 - 2 StR 54/12
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 17. November 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt und neu gefasst, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist (vgl. BGH NStZ 2010, 101).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ernemann
Fischer
Berger
Krehl
Ott
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