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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.04.2015, Az.: 5 StR 98/15
Bestehen einer aktualisierten Handlungspflicht des nicht Eingreifenden
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 14474
Aktenzeichen: 5 StR 98/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 30.06.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vorsätzliche Körperverletzung

BGH, 15.04.2015 - 5 StR 98/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juni 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte K. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten H. die Kosten ihres Rechtsmittels aufzuerlegen. Die Beschwerdeführer haben die dem Nebenkläger jeweils durch ihre Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat entgegen der Ansicht der Revision bei Begründung der Handlungspflicht auf den Verlauf des gesamten Tatzeitraums abgestellt (UA S. 27 i.V.m. 13, 23). Deshalb bestand eine aktualisierte Handlungspflicht des nicht Eingreifenden.

Sander

Dölp

König

Berger

Bellay

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