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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.03.2016, Az.: 5 StR 54/16
Begründetheit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13699
Aktenzeichen: 5 StR 54/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:150316B5STR54.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Potsdam - 14.10.2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 15.03.2016 - 5 StR 54/16

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14. Oktober 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Besitzes von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils geltenden, vom Landgericht angewandten Normen des Arzneimittelgesetzes (§ 6a Abs. 2a Satz 1, § 95 Abs. 1 Nr. 2b AMG) waren bis zum 17. Dezember 2015 gültig. Sie sind durch § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG ersetzt worden. Die Gesetzesänderung hat sich weder zugunsten noch zulasten des Angeklagten ausgewirkt, weswegen das Tatzeitrecht Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 StGB).

Sander

Schneider

Dölp

König

Feilcke

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