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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.03.2016, Az.: 4 StR 30/16
Entfallen der Anordnung des erweiterten Verfalls i.R.v. Betäubungsmitteldelikten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13510
Aktenzeichen: 4 StR 30/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:150316B4STR30.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Detmold - 27.10.2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 15.03.2016 - 4 StR 30/16

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. März 2016 gemäß § 442 Abs. 1, § 430 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 27. Oktober 2015 wird die Anordnung des erweiterten Verfalls in Höhe von 635,00 Euro mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Verfolgung ausgenommen; die Anordnung entfällt.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt sowie den "erweiterte(n) Verfall des sichergestellten Geldbetrages i.H.v. 635,00 Euro ... angeordnet." Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg.

2

1. Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß §§ 430, 442 StPO aus prozessökonomischen Gründen die Verfolgung der Taten auf den Strafausspruch und nimmt die Anordnung des erweiterten Verfalls von der Verfolgung aus.

3

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

3. Im Hinblick auf den geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels ist es nicht geboten, den Angeklagten von einem Teil der Kosten freizustellen.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Cierniak

Mutzbauer

Bender

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