Beschl. v. 15.03.2012, Az.: IX ZR 39/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Wiesbaden - 15.02.2008 - AZ: 9 O 195/07
OLG Frankfurt am Main - 04.02.2010 - AZ: 3 U 65/08
Rechtsgrundlage:
BGH, 15.03.2012 - IX ZR 39/10
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 15. März 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Februar 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 114.108,22 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat nach den Umständen des Einzelfalles keine Veranlassung gesehen, das von ihm gewonnene Ergebnis anhand der Grundsätze von Treu und Glauben einer Korrektur zu unterziehen. Das weicht nicht von der von der Beschwerde für sich in Anspruch genommenen Rechtsprechung des Senats ab, wonach der Gläubiger auf Zusagen des vorläufigen Insolvenzverwalters vertrauen darf, wenn das Vertrauen schutzwürdig ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - IX ZR 108/04, BGHZ 161, 315, 318 ff; vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 156/04, BGHZ 165, 283, 286 ff).
Die Sache gibt auch keine Veranlassung, einen allgemeinen Rechtssatz zu der Frage aufzustellen, wann der endgültige Verwalter nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an Erfüllungszusagen des vorläufigen Verwalters gebunden ist. Eine derartige Bindungswirkung kann sich, wenn sie überhaupt in Betracht kommt, nur aus den Umständen des Einzelfalles ergeben.
Das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. Die Ablehnung eines Bereicherungsanspruchs gegen die Masse verstößt jedenfalls nicht gegen das Willkürverbot.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
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