Beschl. v. 15.03.2012, Az.: IX ZR 136/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG München I - 12.06.2008 - AZ: 25 O 15880/04
OLG München - 17.06.2009 - AZ: 15 U 3926/08
Rechtsgrundlage:
BGH, 15.03.2012 - IX ZR 136/09
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 15. März 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Juni 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 218.238,96 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Beschwerdebegründung gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte des Klägers liegen nicht vor.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Kayser
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
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