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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.03.2011, Az.: II ZR 301/09
Vermittlung der für den Verjährungsbeginn erforderlichen Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände durch den Geschäftsführer an die Gesellschaft bei eigener Schuldnerstellung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 15.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 13649
Aktenzeichen: II ZR 301/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dortmund - 15.12.2005 - AZ: 12 O 232/05

OLG Hamm - 17.12.2008 - AZ: 8 U 40/06

Fundstellen:

BB 2011, 1090

DB 2011, 8

DStR 2011, 930-931

GmbHR 2011, 534-535

GmbH-StB 2011, 171

IBR 2011, 329

Konzern 2011, 230

MDR 2011, 800-801

NJW 2011, 8

NJW-RR 2011, 832-833

NWB 2011, 1600

NWB direkt 2011, 558

NZG 2011, 628-629

StBW 2011, 473

StuB 2011, 519

StX 2011, 350-351

WM 2011, 794-795

ZAP 2011, 977

ZAP EN-Nr. 624/2011

ZGS 2011, 244-245

ZIP 2011, 858-859

BGH, 15.03.2011 - II ZR 301/09

Amtlicher Leitsatz:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2

Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände kann der Gesellschaft nicht durch ihren Geschäftsführer vermittelt werden, wenn dieser selbst Schuldner ist.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
die Richterin Caliebe sowie
die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Dezember 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der H. mbH (im Folgenden H. ), die später in B. GmbH umfirmierte. In deren Bilanz zum 31. Dezember 2000 sind Ansprüche gegen den Beklagten aus allgemeinem Verrechnungsverkehr in Höhe von 55,66 Mio. DM ausgewiesen. Mit Wirkung zum 10. Juni 2002 legte der Beklagte die Geschäftsführung nieder und veräußerte seinen Geschäftsanteil. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B. B. GmbH wurde mangels Masse abgewiesen.

2

Die Klägerin führte in den Jahren 1994 und 1995 Bauleistungen im Auftrag der H. an einem Hotel-Neubau in D. aus. Wegen einer Restwerklohnforderung und eines Anspruchs auf Rückzahlung einer ausgekehrten Vertragserfüllungsbürgschaft erwirkte sie gegen die B. B. GmbH am 19. Juli 2002 ein Urteil des Landgerichts D. über insgesamt 343.077,39 € nebst Zinsen. Aufgrund dieses Titels pfändete sie mit Pfändungsund Überweisungsbeschluss vom 17. März 2003 Ansprüche der B. GmbH gegen den Beklagten.

3

Mit der Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten Zahlung von 332.110,17 € und 16.619,55 € aus gepfändetem und zur Einziehung überwiesenen Recht der B. GmbH, hilfsweise aus einem Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen den Beklagten aufgrund des Hilfsantrags zur Zahlung von 110.428,39 € nebst Zinsen und Kosten verurteilt. Gegen die Abweisung des Hauptantrags richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Klägerin. Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

5

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung aus gepfändetem und zur Einziehung überwiesenen Recht der B. GmbH. In der Bilanzfeststellung liege zwar ein konstitutives Schuldanerkenntnis hinsichtlich des darin ausgewiesenen Anspruchs gegen den Beklagten, der auch vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst werde. Der Anspruch sei aber mit Ablauf des 31. Dezember 2004 und damit vor Erhebung der am 20. Juni 2005 eingereichten Klage verjährt. Die Kenntnis der Gesellschaft von den Anspruchsvoraussetzungen habe bereits am 1. Januar 2002, vermittelt durch den Beklagten als Geschäftsführer, vorgelegen.

6

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

7

1.

Rechtsfehlerfrei und von den Parteien nicht angegriffen hat das Berufungsgericht allerdings in der Feststellung der Bilanz für das Jahr 2000, die eine Forderung gegen den Beklagten ausweist, ein konstitutives Schuldanerkenntnis gesehen. Der Feststellung einer Bilanz, die diese jedenfalls im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter für verbindlich erklärt, kann für darin ausgewiesene Forderungen gegen den Gesellschafter die Wirkung eines zivilrechtlich verbindlichen Schuldanerkenntnisses zukommen (BGH, Urteil vom 9. Februar 2009 - II ZR 292/07, BGHZ 179, 344 Rn. 50 - Sanitary; Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 264/07, ZIP 2009, 1111 Rn. 15). Ob es sich um ein konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis handelt, beurteilt sich nach den Umständen im Einzelfall (BGH, Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 264/07, ZIP 2009, 1111 Rn. 15).

8

2.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber Verjährung des Anspruchs mit dem 31. Dezember 2004 angenommen. Der B. GmbH war die Kenntnis des Beklagten von dem Schuldversprechen nicht zuzurechnen.

9

a)

Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB i.d.F. des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ist vom 1. Januar 2002 an zu berechnen, wenn der Anspruch zu diesem Zeitpunkt entstanden war (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB - Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis der Anspruchsvoraussetzungen - vorlagen (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB; vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 21, 23; Urteil vom 19. Juli 2010 - II ZR 57/09, ZIP 2010, 1637 Rn. 7 m.w.N.). Der Anspruch aus dem Schuldversprechen war - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - spätestens mit der Feststellung der Bilanz im September 2001 fällig.

10

b)

Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände kann der Gesellschaft nicht durch ihren Geschäftsführer vermittelt werden, wenn dieser selbst Schuldner ist. Zwar kommt es bei juristischen Personen des Privatrechts grundsätzlich auf die Kenntnis ihrer vertretungsberechtigten Organe von den Anspruchsvoraussetzungen an. Ist das Organ einer Gesellschaft selbst der Schuldner, kann es der Gesellschaft aber die erforderliche Kenntnis nicht verschaffen (vgl. zu § 852 BGB aF BGH, Urteil vom 9. Februar 2009 - II ZR 292/07, BGHZ 179, 344 Rn. 34 - Sanitary m.w.N.; Urteil vom 12. Juni 1989 - II ZR 334/87, ZIP 1989, 1390, 1397; Staudinger/Peters/ Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, § 199 Rn. 61; MünchKommBGB/Grothe 5. Aufl. § 199 Rn. 32; BeckOK BGB/Henrich/Spindler, Stand 1. August 2010, § 199 Rn. 38). Das gilt nicht nur bei unerlaubten Handlungen, wie sie den bisherigen Entscheidungen des Senats zu § 852 BGB aF zugrunde lagen. Vielmehr kann allgemein nicht erwartet werden, dass der Schuldner dafür sorgt, dass die Ansprüche gegen ihn selbst geltend gemacht werden und er etwa einen Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG herbeiführt. Beim einzigen Geschäftsführer einer GmbH kommt hinzu, dass er als Vertreter der Gesellschaft gegen sich selbst zur Hemmung der Verjährung keine Maßnahmen der Rechtsverfolgung ergreifen kann (§ 204 Abs. 1 BGB). Soweit es wegen des Fehlens eines weiteren Geschäftsführers auf die Kenntnis der zur Anspruchsverfolgung berufenen Gesellschafter ankommt, scheidet eine Zurechnung der Kenntnis des einzigen Gesellschafters aus den gleichen Gründen aus, wenn er zugleich Schuldner des Anspruchs ist.

11

III.

Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

12

1.

Das Berufungsgericht hat im Tatbestand des Berufungsurteils festgestellt, dass der Beklagte "alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer" der H. gewesen sei. Das lässt offen, ob er nicht nur einziger Gesellschafter, sondern auch einziger Geschäftsführer war. Da dieser Gesichtspunkt im Berufungsverfahren keine Bedeutung erlangt hat, weil das Berufungsgericht die Forderung bereits aufgrund der Zurechnung der Kenntnis des Beklagten für verjährt gehalten hat, ist dem Beklagten Gelegenheit zu geben, hierzu, gegebenenfalls auch zu einer Kenntnis eines weiteren Geschäftsführers von dem Anspruch, ergänzend vorzutragen.

13

2.

Für das weitere Verfahren weist der Senat außerdem darauf hin, dass das Erlöschen der Forderung entgegen der Auffassung des darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht schon durch das Fehlen von Forderungen gegen den Gesellschafter in der folgenden Bilanz zum 31. Dezember 2001 belegt wird. Die Ausbuchung kann auch auf anderen Gründen als dem Erlöschen der Forderung beruhen.

Bergmann
Caliebe
Drescher
Born
Sunder

Von Rechts wegen

Verkündet am: 15. März 2011

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