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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.03.2011, Az.: 1 StR 659/10
Die Revision des Angeklagten gegen ein landgerichtliches Urteil wird als unbegründet verworfen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15476
Aktenzeichen: 1 StR 659/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Augsburg - 26.07.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 15.03.2011 - 1 StR 659/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26. Juli 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu dem auch von der Erwiderung der Revision nicht entkräfteten Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Feststellungen der Strafkammer zum Gewicht der jeweiligen Rauschgiftmengen, ihrem Wirkstoffgehalt und der Wirkstoffmenge sind unvereinbar. Wie die Revision und der Generalbundesanwalt übereinstimmend darlegen, ist die Strafkammer bei zutreffend festgestellten Wirkstoffmengen (671,1 g Heroin-Hydrochlorid und 124,2 g Cocain-Hydrochlorid) von einem zu hohen Mengengewicht des Rauschgifts (1.144 g Heroin statt 1.008 g und 210 g Kokain statt 149,7 g) ausgegangen. Anhaltspunkte dafür, dass die Strafkammer dem jeweiligen Gewicht der Rauschgiftmenge neben der jeweils zutreffend festgestellten Menge des Wirkstoffgehalts eine besondere eigenständige Bedeutung beigemessen hätte, sind nicht ersichtlich. Eine Fallgestaltung, wo dies nahe gelegen hätte, etwa wenn das Handeltreiben mit einer großen Menge Rauschgift trotz dessen geringen Wirkstoffgehalts einen bedeutsamen Rückschluss auf das Gesamtvolumen des Handels zulässt (Körner, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 722), liegt hier auch nicht vor.

Nack
Herr RiBGH Dr. Wahl ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack
Graf
Herr RiBGH Prof. Dr. Jäger ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack
Sander

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