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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.02.2016, Az.: 5 StR 603/15
Verwerfung der Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11088
Aktenzeichen: 5 StR 603/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:150216B5STR603.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bremen - 25.06.2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Mord u.a.

BGH, 15.02.2016 - 5 StR 603/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Schwurgerichtskammer war wegen der Bindungswirkung des Senatsurteils vom 22. Oktober 2014 (5 StR 380/14, BGHSt 60, 52) nicht gehindert, eigene Feststellungen zum Trunkenheitsgrad des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat zu treffen. Der Senat hatte die Schuldfähigkeitsprüfung des angefochtenen Urteils insgesamt beanstandet. Davon war der Trunkenheitsgrad umfasst.

Schneider

König

Berger

Bellay

Feilcke

altes Aktenzeichen: 5 StR 380/14

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