Beschl. v. 15.02.2012, Az.: 2 StR 7/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 06.09.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Vergewaltigung
BGH, 15.02.2012 - 2 StR 7/12
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Februar 2012
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. September 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[Gründe]
Ergänzend bemerkt der Senat:
Einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott bedurfte es nicht, weil diese wegen vorrangiger Ermittlungsrichtertätigkeit an der Mitwirkung bei der Beschlussfassung verhindert war.
Ernemann
Appl
Berger
Krehl
Eschelbach
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