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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.02.2011, Az.: 1 StR 689/10
Einstellung eines Teils des Verfahrens mangels hinreichender Feststellungen gem. § 154 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11683
Aktenzeichen: 1 StR 689/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 11.06.2010

Verfahrensgegenstand:

Begünstigung u.a.

BGH, 15.02.2011 - 1 StR 689/10

Redaktioneller Leitsatz:

Ist die verhängte Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft bereits verbüßt, kommt eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nicht mehr in Betracht.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 15. Februar 2011
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Im Fall II. (3) der Urteilsgründe wird das Verfahren, soweit es die Angeklagte J. betrifft, gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieser Angeklagten.

  2. II.

    Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Juni 2010 mit der Maßgabe gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte wegen Begünstigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von sechs (6) Monaten verurteilt ist.

  3. III.

    Die Angeklagte hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich des Falles II. (3) der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, weil die bisherigen Feststellungen des Landgerichts die Annahme, die Angeklagte habe Heroin in den Verkehr gebracht, nicht zu tragen geeignet sind (vgl. Körner, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 1258 und 1271).

2

Im Übrigen enthält das Urteil keinen die Angeklagte belastenden Rechtsfehler. Die Einstellung des Verfahrens im Fall II. (3) berührt den übrigen Strafausspruch nicht. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht für die verbliebene Tat eine mildere Strafe ausgesprochen hätte, wenn es das Verfahren bereits selbst eingestellt hätte.

3

Da die Angeklagte sich in diesem Verfahren länger als sechs Monate in Untersuchungshaft befunden hat, kam eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1982 - 3 StR 29/82, BGHSt 31, 25, 27 ff.). Die Entscheidung über eine etwaige Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 8 StrEG) bleibt dem Landgericht überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1995 - 1 StR 64/95; BGH, Urteil vom 22. Januar 1988 - 2 StR 133/87, NJW 1988, 2483, 2485).

Nack
Wahl
Graf
Jäger
Sander

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