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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.01.2013, Az.: VIII ZR 411/12
Möglichkeit der Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2 ZPO im Falle der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels; Mietminderung wegen einer durch einen mangelhaften Parkettkleber verursachte Schadstoffbelastung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10184
Aktenzeichen: VIII ZR 411/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG München - 18.05.2012 - AZ: 432 C 487/11

LG München I - 06.12.2012 - AZ: 14 S 12138/12

Rechtsgrundlage:

§ 719 Abs. 2 ZPO

Fundstellen:

GuT 2013, 8

WuM 2013, 253

ZMR 2014, 26-27

BGH, 15.01.2013 - VIII ZR 411/12

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 18. Mai 2012 und dem Urteil des Landgerichts München I - 14. Zivilkammer - vom 6. Dezember 2012 bezüglich des Räumungsausspruchs einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist (BGH, Beschlüsse vom 15. August 2012 - VIII ZR 238/12, WuM 2012, 571 Rn. 6, sowie vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 6). Dies ist hier der Fall, denn die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

2

Das Berufungsgericht hat gestützt auf das Gutachten des in der Berufungsverhandlung nochmals angehörten Sachverständigen Prof. Dr. S. angenommen, dass die durch den mangelhaften Parkettkleber verursachte Schadstoffbelastung in der von den Beklagten angemieteten Doppelhaushälfte bei ausreichendem Lüften auf einem Niveau gehalten werden könne, das einem "Normalmaß" entspreche, wie es im Durchschnitt der Wohnungen anzutreffen sei; deshalb könne den Beklagten jedenfalls keine höhere Mietminderung zugebilligt werden als die vom Amtsgericht ausgeurteilte Quote von 30 %. Diese tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts weist keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit der Mietsache nicht die Beweislast verkannt. Aus Rechtsgründen ist es gleichfalls nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. zur Schadstoffbelastung für genügend erachtet und deshalb den Antrag der Beklagten auf Einholung eines weiteren Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen abgelehnt hat. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, dass die auf Zahlungsverzug der Beklagten gestützte fristlose Kündigung der Klägerin wirksam ist und die Beklagten mithin zur Räumung der von ihnen angemieteten Doppelhaushälfte verpflichtet sind.

Ball

Dr. Milger

Dr. Hessel

Dr. Fetzer

Dr. Bünger

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