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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.01.2013, Az.: 2 StR 527/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10179
Aktenzeichen: 2 StR 527/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bonn - 20.04.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchter besonders schwere räuberische Erpressung u. a.

BGH, 15.01.2013 - 2 StR 527/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Januar 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. April 2012 werden - entsprechend der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 24. Oktober 2012 - als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend berichtigt, dass die Angeklagten der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Becker

Appl

Berger

Eschelbach

Ott

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