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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.01.2013, Az.: 2 StR 421/12
Revisionsgerichtliche Aufhebung einer Verurteilung wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Hinblick auf fehlende Ausführungen zu einer evtl. gebotenen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10730
Aktenzeichen: 2 StR 421/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 15.05.2012

Verfahrensgegenstand:

Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 15.01.2013 - 2 StR 421/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Mai 2012, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine dagegen eingelegte, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.

2

Auch der Strafausspruch lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Gleichwohl ist er aufzuheben, weil eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt vom Tatrichter nicht geprüft worden ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

3

"Das festgestellte Konsumverhalten seit dem Jahr 2000, zuletzt ab Frühjahr 2011 und die verübten Betäubungsmittelstraftaten legen nahe, dass der Angeklagte einen Hang zum übermäßigen Konsum jedenfalls von Amphetamin und Marihuana im Sinne von § 64 StGB hat. Im Hinblick auf die Vortaten und die Anlasstat liegt zudem die Gefahr nahe, dass der Angeklagte infolge seines Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Bei diesem festgestellten Sachverhalt drängte sich die Prüfung auf, ob die Gefahr besteht, dass der Angeklagte infolge eines Hanges, Rauschgift im Übermaß zu konsumieren, erneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird und ob eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten zu heilen. Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ist daher neu zu entscheiden. Da es sich nicht zweifelsfrei ausschließen lässt, dass bei Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, kann auch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

4

Dass der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen."

5

Dem schließt sich der Senat an und verweist die Sache in dem verbliebenen Umfang an eine allgemeine Strafkammer zurück, da sich das Verfahren nun noch gegen einen Erwachsenen richtet.

Becker

Fischer

Appl

Schmitt

Krehl

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