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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.12.2011, Az.: XII ZB 489/10
Rechtsbeschwerde eines Betreuten gegen die Festsetzung der Vergütung für einen ehemaligen Betreuer
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 31360
Aktenzeichen: XII ZB 489/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Tübingen - 10.09.2010 - AZ: 5 T 82/10

Rechtsgrundlagen:

§ 1908d BGB

§ 5 VBVG

Fundstellen:

BtPrax 2012, 62-63

FamRZ 2012, 295

BGH, 14.12.2011 - XII ZB 489/10

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Der Antrag eines Betroffenen auf vorzeitige Aufhebung einer befristeten vorläufigen Betreuung kann diese nicht beenden. Die Betreuung endet grundsätzlich durch ausdrückliche gerichtliche Entscheidung.

2.

Dem Betreuer steht für die Dauer der Betreuung eine Vergütung zu. Der Betreuer kann daher eine pauschale Vergütung auch für den Zeitraum erhalten, in dem die Betreuungsbedürftigkeit möglicherweise nicht mehr besteht, eine gerichtliche Entscheidung darüber aber noch nicht ergangen ist.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richterin Dr. Vézina, die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Dr. Günter

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 10. September 2010 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 900 €

Gründe

I.

1

Der Betroffene wendet sich gegen die Festsetzung der Vergütung für den weiteren Beteiligten, seinen ehemaligen Betreuer.

2

Der weitere Beteiligte wurde auf Antrag des Betroffenen durch einstweilige Anordnung des Vormundschaftsgerichts vom 26. Juni 2009 bis längstens 25. November 2009 zum vorläufigen Berufsbetreuer mit dem Aufgabenkreis "Geltendmachung aller Rechte des Betroffenen gegenüber den von ihm mit der notariell beurkundeten General- und Vorsorgevollmacht vom 28. September 2004 Bevollmächtigten" bestellt. Mit Schreiben vom 21. August 2009 beantragte der Betroffene die Aufhebung dieser Kontrollbetreuung.

3

Auf Antrag des weiteren Beteiligten vom 2. Februar 2010 setzte das Betreuungsgericht die von dem Betroffenen zu erstattende pauschale Betreuervergütung für die Zeit bis zum 25. November 2009 fest. Die gegen die Festsetzung der Vergütung für den Zeitraum nach dem 22. August 2009 gerichtete Beschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.

4

Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene die teilweise Zurückweisung des Festsetzungsantrags weiter.

II.

5

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.

6

Vorliegend findet das Gesetz über Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Anwendung, weil der Vergütungsantrag vom 2. Februar 2010 datiert. Ein Antrag, der wie hier im Rahmen eines Dauerverfahrens wie einer Betreuung gestellt wird und zu einer Endentscheidung im Sinne des § 38 FamFG führt, leitet ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ein (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10 - FamRZ 2011, 1394 Rn. 6).

7

2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

8

a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betreuung habe mit Ablauf ihrer Befristung geendet und nicht bereits mit der Erklärung des Betroffenen, die Kontrollbetreuung solle beendet werden. Diese Erklärung habe lediglich zur Folge gehabt, dass vom Betreuungsgericht zu überprüfen gewesen sei, ob die Voraussetzungen für die Bestellung des Betreuers weggefallen seien.

9

b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Der weitere Beteiligte hat als Berufsbetreuer nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 VBVG gegen den Betroffenen einen Anspruch auf Vergütung in der zuerkannten Höhe für die gesamte vom Gericht angeordnete Dauer der Betreuung.

10

aa) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde endete die Betreuung nicht bereits mit dem darauf gerichteten Antrag des Betroffenen, sondern erst mit Ablauf der von dem Betreuungsgericht angeordneten Befristung.

11

Nach § 1908 d BGB endet die Betreuung grundsätzlich durch ausdrückliche gerichtliche Entscheidung. Eine solche ist nur dann nicht erforderlich, wenn das Ende der Betreuung durch den Tod des Betreuten oder durch Ablauf der vom Gesetz bzw. - wie hier - vom Gericht festgesetzten Frist (§ 302 FamFG) bereits feststeht.

12

Diese Regelung dient der Klarheit der Rechtsverhältnisse. Denn es ist vielfach zweifelhaft und erst durch gerichtliche Ermittlungen zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung nicht mehr vorliegen (BT-Drucks. 11/4528 S. 155).

13

Der Antrag des Betroffenen auf vorzeitige Aufhebung der befristeten vorläufigen Betreuung hat die Betreuung nicht beendet. Er hat vielmehr das Betreuungsgericht verpflichtet, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung gemäß § 1908 d Abs. 2 BGB vorliegen.

14

bb) Der weitere Beteiligte kann die pauschale Vergütung auch für den gesamten Zeitraum der Betreuung verlangen.

15

Nach § 5 VBVG steht dem Betreuer für die Dauer der Betreuung eine Vergütung zu. Erst die Aufhebung der Betreuung wegen Wegfalls der Betreuungsbedürftigkeit oder das Ende der Betreuung durch Tod oder Fristablauf stellt eine Veränderung der Umstände dar, die gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG dazu führt, dass der Betreuer keine Vergütung mehr erhält (vgl. BT-Drucks. 15/2494 S. 34).

16

Dabei ist es im Rahmen des pauschalierten Vergütungssystems hinzunehmen, dass der Betreuer die pauschale Vergütung auch für den Zeitraum erhält, in dem die Betreuungsbedürftigkeit möglicherweise nicht mehr besteht, eine gerichtliche Entscheidung darüber aber noch nicht ergangen ist.

17

Der Gesetzgeber hat den in § 5 VBVG festgelegten zu vergütenden pauschalen Stundenansatz für verschiedene Fallgruppen auf der Grundlage einer vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebenen rechtstatsächlichen Untersuchung anhand einer Mischkalkulation zwischen aufwändigen und weniger aufwändigen Fällen ermittelt (BT-Drucks. 15/2494 S. 33). In der Mischkalkulation ist danach berücksichtigt, dass zwischen dem Ende der Notwendigkeit der Betreuung und deren Aufhebung noch eine gewisse Zeitspanne liegt, die auf gerichtsoder behördeninterne Abläufe und auf die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Betreuung tatsächlich vorliegen bzw. ob bei einer Betreuung auf Antrag des Betroffenen nunmehr von Amts wegen ein Betreuer zu bestellen ist, zurückzuführen ist.

Hahne

Vézina

Dose

Klinkhammer

Günter

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