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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.11.2012, Az.: XII ZB 344/12
Gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen über die voraussichtliche Dauer der Maßnahme (§ 280 Abs. 3 Nr. 5 FamFG) als wesentlicher Anhaltspunkt für die Bestimmung der Überprüfungsfrist für die angeordnete Betreuung gemäß § 286 Abs. 3 FamFG
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 28539
Aktenzeichen: XII ZB 344/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bonn - 18.05.2012 - AZ: 4 T 9/12

Fundstellen:

BtPrax 2013, 28-29

FamRB 2013, 5

FamRZ 2013, 284-285

FF 2013, 42-43

FGPrax 2013, 27

JZ 2013, 100

MDR 2013, 93-94

NJW-RR 2013, 194-195

ZAP 2013, 120

ZAP EN-Nr. 72/2013

BGH, 14.11.2012 - XII ZB 344/12

Amtlicher Leitsatz:

FamFG §§ 26, 280 Abs. 3 Nr. 5, 286 Abs. 3

Die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen über die voraussichtliche Dauer der Maßnahme (§ 280 Abs. 3 Nr. 5 FamFG) ist wesentlicher Anhaltspunkt für die Bestimmung der Überprüfungsfrist für die angeordnete Betreuung (§ 286 Abs. 3 FamFG). Weicht der Tatrichter von der gutachterlichen Stellungnahme ab, indem er die Überprüfungsfrist zum Nachteil des Betroffenen über die vom Sachverständigen als erforderlich bezeichnete Dauer der Maßnahme hinaus ausdehnt, muss er die hierfür tragenden Gründe in dem Beschluss darlegen.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18. Mai 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Verfahrenswert: 3.000 €

Gründe

I.

1

Der 74 Jahre alte Betroffene leidet an einer langjährig bestehenden schizoaffektiven Störung, wegen derer das Amtsgericht eine rechtliche Betreuung eingerichtet hat. Mit Beschluss vom 7. September 2011 hat das Amtsgericht den bisherigen Betreuer entlassen, unter Erweiterung der Aufgabenkreise und Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einen neuen Betreuer bestellt und die erneute Überprüfung der Notwendigkeit der Betreuung spätestens bis zum 7. September 2018 angeordnet.

2

Der Betroffene hat dagegen Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung sowie die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge entfallen lassen und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

II.

3

Die nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

4

1. Soweit es um die Aufrechterhaltung der angeordneten Betreuung in den vom Landgericht bestätigten Aufgabenkreisen geht, ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Der Senat hat auch die gerügten Verfahrensmängel geprüft, die Rügen aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 564 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

5

2. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde jedoch nicht stand, soweit mit ihr die vom Amtsgericht weiter getroffene Anordnung bestätigt wird, dass eine erneute Überprüfung der Notwendigkeit der Betreuung erst zum 7. September 2018 vorzunehmen sei.

6

a) Gemäß § 286 Abs. 3 FamFG ist der Zeitpunkt, bis zu dem das Gericht über die Aufhebung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu entscheiden hat, in der Beschlussformel zu bezeichnen.

7

aa) Durch die Bezeichnung der Frist wird festgelegt, wann eine erneute Überprüfung der Notwendigkeit von Amts wegen erfolgt. Dies begründet einen Anspruch des Betroffenen, mit Ablauf der Frist über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung von Amts wegen unter erneuter Durchführung tatsächlicher Ermittlungen (§ 26 FamFG) zu entscheiden.

8

bb) Die Anordnung einer zu lang bemessenen Überprüfungsfrist beeinträchtigt den Betroffenen in seinen Rechten.

9

Zwar steht es dem Betroffenen frei, jederzeit vor Ablauf der Überprüfungsfrist eine Aufhebung der Betreuung zu beantragen (§ 1908 d Abs. 1 BGB). Für die Durchführung tatsächlicher Ermittlungen in einem solchen Aufhebungsverfahren bedarf es jedoch greifbarer Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Betreuerbestellung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände, die - wenn sie dem Gericht nicht bereits auf anderem Wege bekannt gemacht worden sind - namentlich vom Betroffenen vorzubringen sind (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556). Daher vermittelt die Möglichkeit, einen Aufhebungsantrag nach § 1908 d Abs. 1 BGB zu stellen, keine Rechtsposition, die mit der von Amts wegen nach Fristablauf vorzunehmenden Überprüfung gleichwertig wäre.

10

cc) Die konkrete Bemessung der Überprüfungsfrist wird von der Erforderlichkeit der Maßnahme (§ 1896 Abs. 2 BGB) nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt (Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 286 Rn. 8). Diese Umstände hat der Tatrichter von Amts wegen zu ermitteln (§ 26 FamFG). Gemäß § 280 Abs. 3 Nr. 5 FamFG hat sich das über die Notwendigkeit der Betreuung einzuholende Gutachten auch auf die voraussichtliche Dauer der Maßnahme zu erstrecken. Die gutachterliche Stellungnahme über die voraussichtliche Dauer der Maßnahme ist wesentlicher Anhaltspunkt für die Bestimmung der Überprüfungsfrist (Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 3. Aufl. § 286 Rn. 8; Helms/Prütting/Fröschle FamFG 2. Aufl. § 286 Rn. 19). Will der Tatrichter von der gutachterlichen Stellungnahme abweichen, indem er die nach § 286 Abs. 3 FamFG festzusetzende Überprüfungsfrist zum Nachteil des Betroffenen über die vom Sachverständigen als erforderlich bezeichnete Dauer der Maßnahme hinaus ausdehnt, muss er die hierfür tragenden Gründe in dem Beschluss darlegen.

11

b) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Das Beschwerdegericht verhält sich zu den Voraussetzungen, unter denen es die vom Amtsgericht angeordnete siebenjährige Überprüfungsfrist bestätigt hat, nicht.

12

Zwar hatte der Sachverständige in seinem ersten, vom Amtsgericht eingeholten Gutachten eine Verlängerung der Betreuung für den längst möglichen Zeitraum empfohlen. Darauf fußend hat das Amtsgericht die gesetzliche Höchstdauer der Überprüfungsfrist ausgeschöpft. Mit seinem weiteren, im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten vom 29. März 2012 hat der Sachverständige jedoch eine Besserung sowohl des körperlichen als auch des psychischen Zustands des Betroffenen attestiert und - in Abweichung von seiner früheren Stellungnahme - eine Fortführung der Betreuung nunmehr für einen Zeitraum von zunächst zwei Jahren für erforderlich gehalten. Mit dieser Neubewertung der erforderlichen Dauer der Maßnahme durch den Sachverständigen waren die tatsächlichen Grundlagen, auf die das Amtsgericht seine Anordnung der siebenjährigen Überprüfungsfrist gestützt hat, überholt oder wenigstens in Frage gestellt. Das Landgericht hätte deshalb die vom Amtsgericht angeordnete siebenjährige Überprüfungsfrist nicht bestätigen dürfen, ohne sich mit der veränderten Einschätzung des Sachverständigen über die erforderliche Dauer der Maßnahme in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen.

13

Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, da der Senat die tatrichterliche Ermessensentscheidung über die anzuordnende Überprüfungsfrist nicht ersetzen kann.

Dose

Vézina

Schilling

Nedden-Boeger

Botur

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