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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.2014, Az.: 3 StR 421/14
Wirksame Rücknahme der Revision gegen ein Strafurteil
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27286
Aktenzeichen: 3 StR 421/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Schwerin - 17.06.2014

Rechtsgrundlage:

§ 302 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Totschlag

BGH, 14.10.2014 - 3 StR 421/14

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2014 beschlossen:

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 17. Juni 2014 wirksam zurückgenommen ist.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die rechtzeitig eingelegte Revision hat sein Verteidiger mit am 27. Juni 2014 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz "nach eingehender Beratung mit dem Angeklagten in dessen Auftrag" zurückgenommen. Hiergegen hat sich der Angeklagte mit Schreiben vom 5. Juli 2014 gewandt und vorgetragen, er habe die Erklärungen seines Verteidigers falsch verstanden. Durch die Rücknahme des Revisionsantrages entstünden ihm keine Vorteile. Insbesondere ließen sich mögliche Gründe für eine Revision erst dem schriftlichen Urteil entnehmen.

2

Wird die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme von einem Verfahrensbeteiligten bestritten, so ist in der Regel eine feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2000 - 3 StR 257/00, NStZ 2001, 104). Dies führt hier zu der deklaratorischen Feststellung des Senats, dass die vom Angeklagten eingelegte Revision durch seinen Verteidiger mit dem am 27. Juni 2014 eingegangenen Schriftsatz wirksam zurückgenommen worden ist.

3

Die für die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme durch den Verteidiger gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten lag vor, nachdem der Verteidiger erklärt hatte, nach Rücksprache und im Auftrag seines Mandanten zu handeln. An diese Rücknahme ist der Angeklagte gebunden. Denn eine wirksame Rücknahmeerklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. KK-Paul, StPO, 7. Aufl., § 302 Rn. 15 mwN). Dass der Angeklagte bei der Erteilung der Ermächtigung zur Revisionsrücknahme einem Motivirrtum unterlegen ist, vermag eine Anfechtung des Rechtsmittelverzichts auch nicht ausnahmsweise zu begründen.

4

Das Revisionsverfahren ist daher durch wirksame Rücknahme des Rechtsmittels abgeschlossen (BGH aaO).

Becker

Pfister

Schäfer

Gericke

Spaniol

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