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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.2010, Az.: Xa ZR 62/07
Vergütung eines gerichtlichen Sachverständigen für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung einschließlich deren Vorbereitung und der Anreisekosten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25601
Aktenzeichen: Xa ZR 62/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BPatG - 27.02.2007 - AZ: 4 Ni 35/05 (EU)

BGH - 20.05.2010 - AZ: Xa ZR 62/07

nachgehend:

BGH - 19.04.2011 - AZ: X ZR 62/07

Fundstelle:

DS 2011, 33

BGH, 14.10.2010 - Xa ZR 62/07

Redaktioneller Leitsatz:

Die Vergütung und Entschädigung eines gerichtlichen Sachverständigen ist im Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz grundsätzlich abschließend geregelt.

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. September 2010
durch
den Richter Keukenschrijver,
die Richterin Mühlens,
die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und
die Richterin Schuster
beschlossen:

Tenor:

Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2010 einschließlich deren Vorbereitung wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags auf 3.198,01 EUR einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.

Der Antrag des gerichtlichen Sachverständigen auf Festsetzung einer gesonderten Vergütung für die Stellungnahme auf das Schreiben der Patentanwälte O. und Partner vom 26. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der gerichtliche Sachverständige hat im vorliegenden Verfahren nach Erstattung eines schriftlichen Gutachtens, für das er eine Vergütung in Höhe von 14.458,50 EUR erhalten hat, für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und deren Vorbereitung einschließlich Reisekosten einen Betrag von 5.863,61 EUR als Vergütung in Rechnung gestellt. Diesen hat er wie folgt aufgeschlüsselt:

Verhandlung und Vorbereitung 3.840,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer Reisekosten 1.294,01 EUR.

2

Dabei hat er ersichtlich einen Stundensatz von 80 EUR (netto) zugrunde gelegt.

3

Die Beklagten haben der Vergütungsforderung zugestimmt, während sich die Klägerin ihr widersetzt hat. Sie hat geltend gemacht, dass für die Vorbereitung allenfalls sechs Stunden angemessen seien. Für einen Flug von Berlin nach Stuttgart hätten allenfalls 792 EUR aufgewendet werden müssen.

4

Der gerichtliche Sachverständige macht demgegenüber geltend, die Vorbereitungskosten seien erforderlich gewesen und angemessen. Das Gericht sei zudem über seine Anreise aus Stockholm informiert gewesen.

5

II.

Die Vergütung kann nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe festgesetzt werden. Der weitergehende Antrag des Sachverständigen ist zurückzuweisen.

6

1.

Es können anerkannt werden:

Vorbereitungszeit 8 Stunden. An- und Abreise (wie geltend gemacht) 6 Stunden. Anwesenheit im Gericht (wie geltend gemacht) 6 Stunden.

7

Die weitergehend geltend gemachte Vorbereitungszeit hat der Sachverständige nicht näher aufgeschlüsselt. Es ist auch nicht erkennbar, dass für die Vorbereitung die geltend gemachte Zeit von 36 Stunden erforderlich und angemessen gewesen wäre. Dies ergibt einen erstattungsfähigen Zeitaufwand von insgesamt 20 Stunden, der, wie geltend gemacht ist, mit 80 EUR zu vergüten ist, mithin mit 1.600 EUR netto. Hinzu kommen 19 % Umsatzsteuer (304 EUR).

8

Daneben steht dem Sachverständigen ein Tagegeld in Höhe von 12 EUR zu (§ 6 JVEG, § 4 EStG).

9

Die Flugkosten können einschließlich der Zubringerkosten in der geltend gemachten Höhe von 1.294,01 EUR anerkannt werden. Diese sind auch in Anbetracht des Vorbringens der Klägerin noch nicht als unangemessen hoch anzusehen.

10

Daraus ergibt sich eine Gesamtvergütung in Höhe von 3.198,01 EUR. Die weitergehende Vergütungsforderung ist zurückzuweisen.

11

2.

Für seine Stellungnahme zu dem Schreiben der Klägervertreter vom 26. Juli 2010 kann der Sachverständige eine Vergütung nicht beanspruchen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 JVEG wird Sachverständigen eine Vergütung oder Entschädigung nur nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz gewährt. Damit regelt dieses Gesetz Vergütung und Entschädigung grundsätzlich abschließend (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. Rn. 1, 6 zu § 1 JVEG; zur früheren Rechtslage BGH, Urteil vom 25. Oktober 1983 - VI ZR 249/81, NJW 1984, 870, [...]Rn. 10). Mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 JVEG sind grundsätzlich auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten (§ 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG), ein Ausnahmefall nach dieser Bestimmung liegt nicht vor.

Keukenschrijver
Mühlens
Bacher
Hoffmann
Schuster

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