Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.2010, Az.: Xa ARZ 210/10
Rechtmäßigkeit einer Zahlung und Herausgabe von Urkunden sowie einer Feststellung der Unwirksamkeit dieser Urkunden; Beanstandung einer durchgängigen richterlichen Ignorierung der Vorschriften zur Prozessvollmacht im Wege einer Nichtigkeitsklage
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26179
Aktenzeichen: Xa ARZ 210/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 13.04.2010

Rechtsgrundlage:

§ 36 Abs. 1 ZPO

BGH, 14.10.2010 - Xa ARZ 210/10

Redaktioneller Leitsatz:

Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind nicht erfüllt, wenn der Antragsteller bestimmte Richter abgelehnt hat, aber zu den weiteren Richtern des Gerichts, die mit dem vorangegangenen Rechtsstreit nicht befasst waren, nicht vorgetragen hat.

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Oktober 2010
durch
den Richter Keukenschrijver,
die Richterin Mühlens,
die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und
die Richterin Schuster
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, für die gegen den Antragsgegner am 13. April 2010 beim Landgericht Hamburg eingereichte Nichtigkeitsklage die Zuständigkeit eines anderen Gerichtsbezirks in einem anderen Bundesland zu bestimmen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Antragsgegner erwirkte gegen die Antragsteller beim Landgericht Hamburg ein Urteil auf Zahlung, Herausgabe von Urkunden sowie auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Urkunden. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde mit einstimmigem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg zurückgewiesen. Die Antragssteller erhoben gegen diese Entscheidungen beim Landgericht Hamburg Nichtigkeitsklage, weil der Antragsgegner im vorangegangenen Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei.

2

Die Antragsteller beantragen,

für die beim Landgericht Hamburg anhängige Nichtigkeitsklage die Zuständigkeit eines anderen Gerichtsbezirks in einem anderen Bundesland zu bestimmen.

3

Sie machen geltend, das Landgericht und das Oberlandesgericht hätten in dem vorangegangenen Verfahren die zwingenden Vorschriften zur Prozessvollmacht trotz Beanstandung durchgängig ignoriert. Dieses Verfahren sei in beiden Instanzen von Rechtsverweigerung und Rechtsbruch getragen gewesen. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich dieses Verhalten im Verfahren der Nichtigkeitsklage fortsetzen werde.

4

Sie sind der Ansicht, dies könne nur unterbunden werden, wenn die Nichtigkeitsklage an das Gericht eines anderen Gerichtsbezirks gelange, weil die Nichtigkeitsklage nunmehr der Kammer des Landgerichts Hamburg zugewiesen worden sei, die im vorangegangenen Verfahren das Urteil erlassen habe. Aufgrund der Prozessgeschichte sei auch das Oberlandesgericht Hamburg von einer Entscheidung im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens ausgeschlossen.

5

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

6

Die Antragsteller machen nur geltend, die jeweils tätig gewordenen Richter des Landgerichts Hamburg und des Oberlandesgerichts Hamburg hätten den vorangegangenen Rechtsstreit nicht in prozessordnungsgemäßer Art und Weise geführt, weshalb sie als gesetzliche Richter für die Nichtigkeitsklage nicht mehr in Frage kämen. Zu den weiteren Richtern der beiden Gerichte, die mit dem vorangegangenen Rechtsstreit nicht befasst waren, wird nicht vorgetragen. Eine Verhinderung dieser weiteren Richter, die für eine Vertretung vorgesehen wären, ist nicht zu erkennen. Die Voraussetzungen des hier allein als Grundlage für eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Betracht kommenden § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind folglich nicht dargelegt.

7

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Keukenschrijver
Mühlens
Bacher
Hoffmann
Schuster

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.