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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.2010, Az.: 5 StR 299/10
Strafrahmenwahl bei bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung einer früher ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung sowie der Anordnung der Unterbringung des Jugendlichen in einer Entziehungsanstalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 14.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26377
Aktenzeichen: 5 StR 299/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 30a BtMG

Verfahrensgegenstand:

Bewaffnet Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

BGH, 14.10.2010 - 5 StR 299/10

Redaktioneller Leitsatz:

Ein minder schwerer Fall des bewaffneten Handeltreibens kann wegen der vergleichsweise geringen Gefährlichkeit eines überdies nicht eingesetzten zeigefingerlangen Taschenmessers angenommen werden.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Oktober 2010,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richter Prof. Dr. König,
Richter Bellay als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11. Januar 2010 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten - unter rechtskräftiger Teilfreisprechung - wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zwei Gesamtfreiheitsstrafen (zwei Jahre - unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem Berufungsurteil des Landgerichts Dresden vom 11. April 2006 - sowie fünf Jahre) verhängt. Das Landgericht hat ferner zwei Monate der ersten Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, wobei insgesamt ein Jahr und sechs Monate aus den Gesamtfreiheitsstrafen vorab zu vollstrecken seien. Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene, mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft, die beschränkt ist auf die Strafrahmenwahl im Fall II.2d der Urteilsgründe (§ 30a BtMG), den Schuldspruch im Fall II.2f der Urteilsgründe - betreffend den Ausschluss einer Qualifikation nach § 30a BtMG auch in diesem Fall - sowie konsequent auf die zweite Gesamtstrafe. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

2

Angesichts der vergleichsweise geringen Gefährlichkeit des überdies nicht eingesetzten zeigefingerlangen Taschenmessers ist die Strafrahmenwahl im Fall II.2d (§ 30a Abs. 3 BtMG, UA S. 99 f.) ersichtlich ermessensfehlerfrei. Jedenfalls in Bezug auf die Höchststrafe gilt die Obergrenze des § 30a Abs. 3 BtMG (vgl. BGH StraFo 2010, 395 [BGH 25.05.2010 - 1 StR 59/10]).

3

Die Beweiswürdigung, mit der sich die Strafkammer von den Voraussetzungen der Qualifikation nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG im Fall II.2f wegen Mitführens desselben Taschenmessers nicht zu überzeugen vermocht hat (UA S. 72 f.), ist vor dem Hintergrund mangelnder polizeilicher Dokumentation einer entsprechenden Sicherstellung rechtsfehlerfrei. Dass die Strafkammer auch die insoweit selbstbelastende Einlassung für eine sichere Feststellung der Qualifikationsvoraussetzungen nicht als ausreichend erachtet hat, ist angesichts der wechselnden und insgesamt als gänzlich unzuverlässig bewerteten Angaben des Angeklagten (vgl. nur UA S. 35) hinzunehmen. Im Übrigen liegt im Blick auf § 30a Abs. 3 BtMG fern, dass die Annahme einer Qualifikation Auswirkungen auf die Höhe der hier verhängten Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe gehabt hätte.

4

Die fehlerhafte Bildung zweier Gesamtstrafen hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag auf die Revision des Angeklagten beanstandet, so dass die Frage einer Anwendbarkeit des § 301 StPO obsolet ist.

Basdorf
Brause
Schaal
König
Bellay

Von Rechts wegen

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