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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.2010, Az.: 5 StR 273/10
Erforderlichkeit eines Hinweises auf die Möglichkeit einer Anordnung eines Verfalls bei in keiner Weise verbesserter Verteidigungsmöglichkeit eines Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25745
Aktenzeichen: 5 StR 273/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 02.10.2009

Verfahrensgegenstand:

Bestechlichkeit u. a.

BGH, 14.10.2010 - 5 StR 273/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Oktober 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Revision des Angeklagten S. bemerkt der Senat ergänzend:

Es ist nicht ersichtlich, dass sich dieser Beschwerdeführer gegen die auf § 73d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 338 StGB richtigerweise zu stützende Verfallsanordnung, deren tatsächliche Grundlagen bereits in der Anklage benannt sind, für den Fall eines entsprechenden Hinweises wirksamer als bisher vor dem Landgericht hätte verteidigen können. Auch der Beschwerdeführer, der diese Frage in seiner Revisionsbegründung selbst aufgegriffen hat, trägt hierzu nichts vor. Angesichts fester Gebührensätze des Technischen Überwachungsvereins und keiner denkbaren Vermögensbeeinträchtigung dieser Anstellungskörperschaft durch die Korruptionsdelikte des Beschwerdeführers können hier keine Ansprüche des Dienstherrn aus §§ 667, 681 BGB, die eine Doppelbeanspruchung des Angeklagten wegen seines strafbaren Verhaltens befürchten ließen, der Verfallsanordnung entgegenstehen.

Basdorf
Raum
Brause
König
Bellay

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