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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.2010, Az.: 3 StR 316/10
Teilweise Verbüßung einer mehrjährigen Strafe i.H.v. zwei Monaten aufgrund langer Verfahrensdauer
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 14.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26176
Aktenzeichen: 3 StR 316/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 12.03.2010

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag u.a.

BGH, 14.10.2010 - 3 StR 316/10

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Oktober 2010,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Hubert, Dr. Schäfer, Mayer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. März 2010 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Dem Angeklagten liegt ein versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last. Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Verfahren nur wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben, weil die Ablehnung des bedingten Tötungsvorsatzes durch den Tatrichter nicht rechtsfehlerfrei begründet war (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372). Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten erneut wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und "wegen der langen Verfahrensdauer" zwei Monate der Strafe im Wege der Kompensation als verbüßt erklärt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft hat die Kompensation aus dem Revisionsangriff ausgenommen. Sie wendet sich mit Einzelausführungen gegen die erneute Verneinung des bedingten Tötungsvorsatzes. Der Angeklagte erhebt allein die allgemeine Sachrüge. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos, da - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift näher dargelegt hat - die Nachprüfung des Urteils im Anfechtungsumfang keinen Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Urteilsfeststellungen keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung erkennen lassen, die eine Kompensation rechtfertigen könnte.

Becker
Pfister
Hubert
Schäfer
Mayer

Von Rechts wegen

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