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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.2010, Az.: 3 StR 307/10
Verwerfung einer Revision mangels Bestehen von mit der Sachrüge geltend gemachten Rechtsfehlern bei der Strafzumessung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 14.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26365
Aktenzeichen: 3 StR 307/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hildesheim - 11.02.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gewerbsmäßiger Bandenbetrug

BGH, 14.10.2010 - 3 StR 307/10

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Oktober 2010,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Hubert, Dr. Schäfer, Mayer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 11. Februar 2010 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 60 tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 3. September 2008 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat weiter ausgesprochen, dass hiervon sechs Monate als vollstreckt gelten. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge Rechtsfehler bei der Bemessung der Strafe.

2

Die Rechtsmittel sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Becker
Pfister
Hubert
Schäfer
Mayer

Von Rechts wegen

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