Beschl. v. 14.10.2010, Az.: 3 StR 307/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hildesheim - 11.02.2010
Verfahrensgegenstand:
zu 1. und 2.: gewerbsmäßigen Bandenbetrugs
zu 3.: Beihilfe zum Betrug
BGH, 14.10.2010 - 3 StR 307/10
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 14. Oktober 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 11. Februar 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird das Urteil, soweit es die Angeklagte W. betrifft, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagte der Beihilfe zum Betrug in acht tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Pfister
Hubert
Schäfer
Mayer
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