Beschl. v. 14.10.2010, Az.: 2 StR 419/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Köln - 22.03.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Raub u.a.
BGH, 14.10.2010 - 2 StR 419/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. Oktober 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob die Feststellungen zur inneren Tatseite die Verurteilung des Angeklagten auch wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB tragen (vgl. BGH, NJW 2002, 2043, 2044 [BGH 18.04.2002 - 3 StR 52/02]), denn die maßvolle Strafe kann auf einem Rechtsfehler bei der Annahme der tateinheitlichen Erfüllung auch dieses Qualifikationstatbestandes nicht beruhen.
Rissing-van Saan
Fischer
Appl
Krehl
Eschelbach
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