Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.2010, Az.: 2 StR 249/10
Erforderlichkeit einer Vernehmung eines Sachverständigen i.R.e. Anwendung von § 64 Strafgesetzbuch (StGB)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27157
Aktenzeichen: 2 StR 249/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Marburg - 25.01.2010

Rechtsgrundlage:

§ 64 StGB

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung

BGH, 14.10.2010 - 2 StR 249/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. Oktober 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 25. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Angesichts der Besonderheiten des konkreten Falles ist es ausnahmsweise im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die Anwendung des § 64 StGB abgelehnt hat, ohne einen Sachverständigen über den Zustand des Angeklagten zu vernehmen (§ 246a Satz 1 und Satz 2 StPO).

Rissing-van Saan
Fischer
Appl
Krehl
Eschelbach

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.