Beschl. v. 14.10.2010, Az.: 2 StR 188/10
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Raub u. a.
BGH, 14.10.2010 - 2 StR 188/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 14. Oktober 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30. November 2009 werden mit der Maßgabe, dass die Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, gefährlicher Körperverletzung, der Angeklagte D. darüber hinaus wegen tateinheitlicher Körperverletzung schuldig sind, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan
Fischer
Appl
Krehl
Eschelbach
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