Beschl. v. 14.10.2009, Az.: 5 StR 212/09
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
NStZ-RR 2010, 76
Verfahrensgegenstand:
Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung u. a.
BGH, 14.10.2009 - 5 StR 212/09
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe wird jedenfalls dem Gesamtgewicht der Taten gerecht (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 236; NStZ-RR 2007, 72).
Brause
Schaal
Schneider
Dölp
König
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.