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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.2009, Az.: 5 StR 212/09
Verwerfung der Revision eines Angeklagten als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23593
Aktenzeichen: 5 StR 212/09
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2010, 76

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung u. a.

BGH, 14.10.2009 - 5 StR 212/09

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Oktober 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe wird jedenfalls dem Gesamtgewicht der Taten gerecht (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 236; NStZ-RR 2007, 72).

Brause
Schaal
Schneider
Dölp
König

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