Beschl. v. 14.09.2009, Az.: V ZR 78/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG München I - 29.05.2008 - AZ: 30 O 811/06
OLG München - 26.03.2009 - AZ: 23 U 3665/08
Rechtsgrundlage:
BGH, 14.09.2009 - V ZR 78/09
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. September 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. März 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen, weil der Beklagte innerhalb der bis zum 3. September 2009 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu bestreiten, § 114 ZPO. Auf das Schreiben der Rechtspflegerin vom 25. August 2009 wird zur näheren Begründung Bezug genommen.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
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