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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.09.2009, Az.: IX ZA 33/09
Verwehrung des Antrags des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22484
Aktenzeichen: IX ZA 33/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Wittlich - 11.05.2009 - AZ: 7c IN 16/04

LG Trier - 05.08.2009 - AZ: 6 T 64/09

BGH, 14.09.2009 - IX ZA 33/09

Redaktioneller Leitsatz:

Eine vom Gesetz eröffnete Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 14. September 2009
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 5. August 2009 wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe für das beabsichtige Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).

2

Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Gemäß § 574 Abs. 2 ZPO ist eine vom Gesetz ausdrücklich eröffnete Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.

3

Der Senat hat die ihm nach Eingang des - nicht begründeten - Prozesskostenhilfeantrags vorgelegten Verfahrensakten umfassend geprüft und weder eine grundsätzliche Bedeutung noch das Erfordernis der Einheitlichkeitssicherung oder der Rechtsfortbildung feststellen können. Die Ausführungen des Schuldners in seiner Beschwerde vom 25. Juni 2009 zu §§ 295, 296 InsO sind unerheblich gewesen, weil ihm die Restschuldbefreiung nicht wegen eines Fehlverhaltens während der Wohlverhaltensperiode versagt worden ist, sondern gemäß § 290 InsO wegen Fehlverhaltens im laufenden Insolvenzverfahren. Insoweit bewertet der Schuldner verschiedene Geschehnisse anders als Amts- und Landgericht. Es ist indes nicht ersichtlich, dass diese Gerichte von unrichtigen Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung ausgegangen sind oder erheblichen Vortrag des Schuldners übergangen haben.

Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp

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