Beschl. v. 14.08.2015, Az.: VI ZR 332/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Koblenz - 25.06.2014 - AZ: 5 U 792/13
LG Mainz - 14.05.2013 - AZ: 2 O 1/10
Rechtsgrundlage:
BGH, 14.08.2015 - VI ZR 332/14
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14.August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr sowie die Richterinnen von Pentz und Dr. Roloff
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Senats vom 16. Juni 2015 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass es in Randnummer 4 in der 5. Zeile statt "der Kläger" heißen muss: "der Beklagte".
Galke
Wellner
Stöhr
von Pentz
Roloff
Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 16.06.2015 - AZ: VI ZR 332/14
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.