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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.08.2014, Az.: 4 StR 163/14
Verwerfung der Revision eines Nebenklägers als unzulässig
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 21055
Aktenzeichen: 4 StR 163/14
ECLI: [keine Angabe]

Fundstellen:

NJW 2014, 3382-3385

NStZ 2015, 580

NStZ 2015, 266-269

NStZ-RR 2015, 163

StV 2015, 295-296

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag u.a.

BGH, 14.08.2014 - 4 StR 163/14

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 2014 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 17. Dezember 2013 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Mai 2014 als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Umstand, dass eine Begründung der Sachrüge nicht vorgeschrieben ist, entbindet den Nebenkläger nicht von der Verpflichtung, einen genauen Antrag zu stellen oder wenigstens eine Begründung anzubringen, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts angestrebt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 3 StR 221/12, Rn. 2 mwN). Dafür reicht die unausgeführte allgemeine Sachrüge grundsätzlich nicht aus (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 459/08, NStZ-RR 2009, 57; Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 400 Rn. 6 mwN).

Sost-Scheible

Roggenbuck

Franke

Mutzbauer

Quentin

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