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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.08.2012, Az.: PatAnwZ 3/11
Berufung gegen ein Urteil wegen rechtswidriger Senatsbesetzung aufgrund fehlenden notwendigen Ausschlusses des betreffenden Richters von der Ausübung des Richteramtes i.R.einer Patentanwaltsstreitigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 22817
Aktenzeichen: PatAnwZ 3/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG München - 21.07.2011 - AZ: PatA-Z 2/11

BGH - 16.12.2011 - AZ: PatAnwZ 3/11

BGH - 23.07.2012 - AZ: PatAnwZ 3/11

Rechtsgrundlage:

§ 41 ZPO

BGH, 14.08.2012 - PatAnwZ 3/11

Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Hubert und Dr. Grabinski sowie die Patentanwälte Dr. Becker und Lasch

am 14. August 2012

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2012 über dessen Antrag auf Zulassung der Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Oberlandesgericht München hat durch Urteil vom 21. Juli 2011 - PatA-Z 2/11 - die Klage des Antragstellers gegen die Patentanwaltskammer auf Herausgabe einer "aktuellen Mitgliederliste des Vereins Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR)" abgewiesen. Den Antrag des Klägers, die Berufung zuzulassen, hat der Senat mit Beschluss vom 16. Dezember 2011 abgelehnt. An der Entscheidung haben unter anderem die Richter am Bundesgerichtshof Hubert und Dr. Grabinski sowie der patentanwaltliche Beisitzer Patentanwalt Schaafhausen mitgewirkt.

2

Dagegen richtet sich die mit am 2. März 2012 eingegangenem Schriftsatz vom 28. Februar 2012 erhobene "Gegenvorstellung" des Klägers. Zur Begründung erhebt er Einwendungen gegen die Senatsbesetzung. Er weist darauf hin, dass es sich bei dem patentanwaltlichen Senatsmitglied Patentanwalt Schaafhausen um den Vizepräsidenten der GRUR handele. Dieser habe in eigener Sache entschieden, die Mitgliederliste der GRUR geheim zu halten. Eine derartige Richterbesetzung sei rechtswidrig. Ferner habe in Person des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski ein Senatsmitglied mitgewirkt, das den Weisungen des Vizepräsidenten der GRUR unterstünde.

3

Ein im Zusammenhang mit der Gegenvorstellung ausgesprochenes Ablehnungsgesuch gegen die Richter am Bundesgerichtshof Hubert und Dr. Grabinski hat der Senat zurückgewiesen. Die im Rahmen der Gegenvorstellung ausgesprochene Ablehnung des patentanwaltlichen Beisitzers Patentanwalt Schaafhausen hat der Senat für begründet erklärt.

II.

4

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

5

1. Auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geäußerten Bedenken gegen die Statthaftigkeit eines solchen Rechtsbehelfs (vgl. dazu etwa BGH, Beschlüsse vom 13. März 2012 - 2 StR 19/12 m.w.N.; vom 20. Januar 2012 - AnwZ (Brfg) 23/11, [...] Rn. 2) und gegen die Möglichkeit der Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen (vgl. dazu etwa BGH, Beschlüsse vom 6. März 2012 - 3 StR 22/12, [...] Rn. 2 m.w.N.; vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 95/09, [...] Rn. 2 m.w.N.) kommt es dabei nicht an. Das Vorbringen des Klägers gibt dem Senat auch nach nochmaliger Prüfung seines Antrags auf Zulassung der Berufung aus den schon im Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2011 aufgezeigten Gründen jedenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung in der Sache.

6

Ohne dass es noch darauf ankäme, geht im Übrigen der Hinweis des Klägers auf eine vermeintlich rechtswidrige Senatsbesetzung fehl. Denn Patentanwalt Schaafhausen, den der Kläger erst nach der angefochtenen Entscheidung unter Hinweis auf seine Position in der Vereinigung GRUR abgelehnt hat, war nicht entsprechend § 94d Satz 2 PAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 VwGO, § 41 ZPO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Diese Vereinigung ist nicht am Verfahren beteiligt.

7

2. Die Eingabe des Klägers könnte auch keinen Erfolg haben, wollte man sie als - statthafte - Anhörungsrüge gemäß § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO, § 152a VwGO deuten. Als solche wäre sie schon unzulässig, da der Kläger die Wahrung der Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht glaubhaft gemacht hat. Darüber hinaus ist eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung weder aufgezeigt noch in der Sache gegeben.

Kayser

Hubert

Grabinski

Becker

Lasch

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